Satzung des Tourismusverband Potsdam e.V.

Satzung des Tourismusverband Potsdam e.V.

S A T Z U N G

Angenommen auf der Jahresmitgliederversammlung
Potsdam, 01.07.2014

In der Fassung vom 03. Juni 2014

§ 1
Name und Sitz

Der Verband trägt den Namen „Tourismusverband Potsdam e.V.“.
Sitz des Verbandes ist Potsdam.

§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet ist die Stadt Potsdam sowie die Potsdamer Kulturlandschaft im Umfeld.

§ 3
Zweck

1. Der Verband hat den Zweck, auf gemeinnütziger Grundlage, den Tourismus im Verbandsgebiet zu fördern. Er soll dies erreichen durch:

a) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und die Förderung der regionalen Entwicklung des Verbandsgebietes
b) die ständige Attraktivierung des Verbandsgebietes unter Beachtung und aktiver Mitwirkung des Umwelt- und Naturschutzes, sowie des Denkmalschutzes,.

2. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:

a) Interessenvertretung gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen sowie Förderung aller dem Tourismus dienenden Maßnahmen seiner Mitglieder

b) Unterbreiten von Vorschlägen für Regelungen, Abgabe von Stellungnahmen und Beratung zur Entscheidungsfindung bei tourismusrelevanten Maßnahmen, einschließlich Standortfragen, sowie Beratung zur Koordinierung aller touristischen Kapazitäten in Qualität und Quantität

c) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Vorbereitung und Teilnahme an Fachmessen und Präsentationen des Tourismus

d) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter touristischer Einrichtungen

e) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen, wenn es den Inhalten des Verbandes förderlich ist.

3. Politische und religiöse Ziele und Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 4
Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder können dem Verband beitreten:
Kommunen, Einrichtungen des Tourismus, des Verkehrswesens, der Kultur, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Organisationen, Verbände, Vereine, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen, die bereit sind, an den Aufgaben des Verbandes mitzuarbeiten, die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln.

2. Sonstige Mitgliedschaft

a) Fördernde Mitgliedschaft

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn sie sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.

b) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Tourismus besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Für sie gelten im Übrigen die Bestimmungen des Paragraphen 7.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet
über die Aufnahme. Durch den Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur
Befolgung der Satzung.

§ 6
Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben dort Rederecht, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Verbandes wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Verbandsarbeit.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in allen Fragen ihres Berufsstandes sowie in eigenen Angelegenheiten die Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

3. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Verbandsarbeit zu befördern.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen, alle für die Arbeit des Verbandes notwendigen Auskünfte zu geben und sich bei allen über ihren Aufgabenkreis hinausgehenden Angelegenheiten seiner Vermittlung zu bedienen, mindestens aber ihn zu unterrichten. Insbesondere gilt das für internationale und gebietsübergreifende nationale Marketingmaßnahmen.

3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung sowie die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Mitgliedes, bei Firmen, juristischen Personen und Vereinigungen mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand des Verbandes gerichtet werden

c) durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verbandes schädigt
oder trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt

2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

3. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verband bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.

§ 9
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit dies nicht nach dieser Satzung oder durch Beschlüsse auf andere übertragen wurde.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens zweimal einberufen. Einmal jährlich ist durch den Vorsitzenden eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen:
a) auf Beschluss des Verbandsvorsitzenden
b) auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder

4. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von drei Wochen einberufen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

7. Die Jahresmitgliederversammlung enthält folgende Punkte:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
b) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
d) Jahresbericht
e) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
f) Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr
g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
h) vorliegende Anträge

Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
• Verbandsvorsitzenden
• Stellvertreter
• Geschäftsführer
• Schatzmeister
• bis zu fünf weiteren Mitgliedern

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Wahl, entscheidet die Stimmenmehrheit. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
b) Aufstellung des Wirtschaftsplanes
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Einsetzung von Ausschüssen
f) Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
g) Aufwandsentschädigungen

4. Der Vorstand tritt auf Einladung des Verbandsvorsitzenden mindestens 6x im Jahr zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.

6. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

7. Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs wird eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 12
Beitragsordnung

1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Von der Mitgliederversammlung wird die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13
Vertretung

Gesetzliche Vertreter des Verbandes sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen vertritt den Verband allein. Der Geschäftsführer darf seine Befugnisse nur ausüben, wenn sich der Vorsitzende für verhindert erklärt oder verhindert ist. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 14 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Beratungspunkt beinhaltet. Einer Satzungsänderung müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.

§ 16
Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und
einen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.

2. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung und legen einen schriftlichen Prüfbericht vor.

§ 17
Auflösung des Verbandes

1. Zur Auflösung des Verbandes ist nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung berechtigt, auf der mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

3. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kommune.

5. Die Verwendung des Vermögens des Verbandes erfolgt ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tourismus entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
Voraussetzung ist die Eintragung des Verbandes im Vereinsregister.

2. Die Tätigkeit des Verbandes beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand
von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

§ 19
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, wird der übrige Teil der Satzung nicht berührt. Die entsprechende Bestimmung wird durch eine andere ersetzt, die der Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.